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Statuten Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Spitex Herisau" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Herisau. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Art. 2 Zweck
a)
Der Verein erbringt Dienstleistungen insbesondere in den
Bereichen b) Es können weitere Dienstleistungen im Bereich der spitalexternen Versorgung, der Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung angegliedert werden. Dabei soll die Selbständigkeit der Betreuten erhalten sowie die Hilfe durch Angehörige, Freunde und Nachbarn gefördert und unterstützt werden. c) Der Verein pflegt den Kontakt zur Ärzteschaft, zu den Spitälern, Heimen, Ämtern, Interessenverbänden, sowie zur Einwohnergemeinde Herisau, den Evangelisch-reformierten und Römisch-katholischen Kirchgemeinden Herisau. d) Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Basis. Die angebotenen Dienstleistungen stehen allen Bevölkerungsschichten innerhalb des Tätigkeitsgebietes offen. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Herisau, kann aber aufgrund entsprechender Vereinbarungen auch auf andere Gemeinden ausgedehnt werden. Art. 3 Mitglieder Der Verein besteht aus
Art. 4 Mitgliedschaft Der Beitritt kann durch Beitrittserklärung und Einzahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt
Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich. Dem auszuschliessenden Mitglied steht das Rekursrecht an die Vereinsversammlung offen. Art. 5 Organe Die Organe des Vereins sind
Art. 6 Ordentliche Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Einladung und Traktanden müssen den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung sind dem Vorstand spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres schriftlich einzureichen. An der Vereinsversammlung dürfen nur Beschlüsse über angekündigte Geschäfte gefasst werden. Art. 7 Ausserordentliche Vereinsversammlung Ausserordentliche Vereinsversammlungen können wie folgt einberufen werden:
Die Versammlung ist innerhalb von zwei Monaten durchzuführen. Art. 8 Aufgaben der Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr fallen insbesondere folgende, unübertragbare Aufgaben zu:
Art. 9 Abstimmungen Jedes Einzel-, Familien- oder Kollektivmitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Statutenänderungen müssen mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt. Sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, wird offen abgestimmt. Art. 10 Vorstand - Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus wenigstens fünf Personen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Die Einwohnergemeinde Herisau, die Evangelisch-reformierte und die Römisch-katholische Kirchgemeinde Herisau haben Anrecht auf einen Sitz im Vorstand. Art. 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist das leitende Organ und behandelt alle Geschäfte, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:
Art. 12 Vorstand - Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt. Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt. Art. 13 Vorstand - Amtsdauer Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Dreimalige Wiederwahl ist zulässig. Art. 14 Sitzungen und Delegationen Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden in der Regel vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen. Drei Vorstandsmitglieder zusammen können die Einberufung einer Sitzung innert zehn Tagen verlangen. Der Vorstand ist berechtigt, für Geschäfte, die in seinen Kompetenzbereich fallen, Sachverständige zu bestellen, sowie aus seiner Mitte oder unter Beizug von Drittpersonen Ausschüsse mit eigener, vom Vorstand umschriebener Beschlussfähigkeit zu bilden. Art. 15 Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen und einer Stellvertretung. An ihre Stelle kann auch eine ausgewiesene Treuhandfirma treten. Die Kontrollstelle prüft die Geschäfts- und Rechnungsführung und erstattet der Vereinsversammlung darüber schriftlichen Bericht. Die Amtsdauer der Mitglieder der Kontrollstelle beträgt drei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Art. 16 Finanzen Die finanziellen Mittel des Vereins setzen zusammen aus
Das Rechnungs- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 17 Haftung Die Mitglieder haften ausschliesslich mit ihrem Mitgliederbeitrag. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 18 Unterschriftenregelung Die Zeichnungsberechtigungen für den Verein werden durch den Vorstand bestimmt. Art. 19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist nach Möglichkeit einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung für Herisau zu überlassen. Die Beschlussfassung hierüber steht der Vereinsversammlung zu. Art. 20 Ergänzendes Recht Soweit die vorstehenden Statuten keine ausdrückliche Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Art. 60 - 79 ZGB. Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 12. November 1993 angenommen. Am 27. März 1998 wurde eine Änderung des Art. 6 genehmigt. Die am 24. April 2002 beschlossenen Änderungen der Art. 16 und 17 sowie die Streichung der Übergangsbestimmungen treten sofort in Kraft. Herisau, 24. April 2002 Silvia Taisch Dudli, Präsidentin Regula Ziegler, Aktuarin
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