Statuten
Spitex Herisau

Art. 1               Name und Sitz

Unter dem Namen "Spitex Herisau" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Herisau. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 Art. 2              Zweck

a)     Der Verein erbringt Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen

-     Gemeindekrankenpfege
-     Hauspflege (Familienhilfe)
-     Haushilfe (Betagtenhilfe)

b)   Es können weitere Dienstleistungen im Bereich der spitalexternen Versorgung, der Gesunderhal­tung und Gesundheitsförderung angegliedert werden. Dabei soll die Selbständigkeit der Betreuten erhalten sowie die Hilfe durch Angehörige, Freunde und Nachbarn gefördert und unterstützt wer­den.

c)   Der Verein pflegt den Kontakt zur Ärzteschaft, zu den Spitälern, Heimen, Ämtern, Interessenver­bänden, sowie zur Einwohnergemeinde Herisau, den Evangelisch-reformierten und Römisch-ka­tholischen Kirch­gemeinden Herisau.

d)   Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Basis. Die angebotenen Dienstleistungen stehen allen Bevölke­rungsschichten innerhalb des Tätigkeitsgebietes offen. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Herisau, kann aber aufgrund entsprechender Vereinbarungen auch auf an­dere Gemeinden ausgedehnt werden.

Art. 3               Mitglieder

Der Verein besteht aus

  • Einzelmitgliedern

  • Familienmitgliedern

  • Kollektivmitgliedern (juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts wie politische Gemeinde, Kirchen, Vereine, Organisationen und Firmen)

  • Gönnern

Art. 4               Mitgliedschaft

Der Beitritt kann durch Beitrittserklärung und Einzahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages erfolgen.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • auf eigenen Wunsch durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf  Ende des Kalenderjahres

  • infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages innert Jahresfrist

  • infolge Ausschluss durch den Entscheid des Vorstandes

Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich. Dem auszuschliessenden Mitglied steht das Rekurs­recht an die Vereinsversammlung offen.

Art. 5               Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Vereinsversammlung

  • Vorstand

  • Kontrollstelle

Art. 6               Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Einladung und Traktanden müssen den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zuge­stellt werden. Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen  Vereinsversammlung sind dem Vorstand spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres schriftlich einzureichen.

An der Vereinsversammlung dürfen nur Beschlüsse über angekündigte Geschäfte  gefasst werden.

Art. 7               Ausserordentliche Vereinsversammlung

Ausserordentliche Vereinsversammlungen können wie folgt einberufen werden:

  • durch Beschluss des Vorstandes, wobei ein Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder genügt

  • auf Verlangen der Kontrollstelle

  • auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Vereins

  • durch Beschluss der ordentlichen Vereinsversammlung

Die Versammlung ist innerhalb von zwei Monaten durchzuführen.

Art. 8               Aufgaben der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr fallen insbesondere folgende, unübertragbare Aufgaben zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Wahl der Vorstandsmitglieder und aus deren Mitte des Präsidenten/der Präsidentin

  • Wahl der Kontrollstelle

  • Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand, von der Kontrollstelle oder von  Mitgliedern vorgelegt werden

  • Behandlung von Einsprachen gemäss Art. 4

  • Statutenänderungen

  • Auflösung des Vereins

Art. 9               Abstimmungen

Jedes Einzel-, Familien- oder Kollektivmitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Statutenänderungen müssen mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt.

Sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, wird offen abgestimmt.

Art. 10             Vorstand - Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus wenigstens fünf Personen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidi­ums selbst.

Die Einwohnergemeinde Herisau, die Evangelisch-reformierte und die Römisch-katholische Kirchgemeinde Herisau haben Anrecht auf einen Sitz im Vorstand.

Art. 11             Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende Organ und behandelt alle Geschäfte, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:

  • Vertretung des Vereins nach aussen

  • Besorgung der laufenden Geschäfte

  • Erstellung des Budgets

  • Festlegung des Stellenplans sowie der Pflichtenhefte

  • Führung des Personals

  • Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

  • Abschluss von Verträgen

  • Ausrichtung und Realisierung der Vereinspolitik

  • Überprüfung des Dienstleistungsangebots und der Bedürfnisse der Bevölkerung

  • Erlass von Reglementen und Regelungen

  • Festsetzung der Taxen für Dienstleistungen

  • Öffentlichkeitsarbeit

Art. 12             Vorstand - Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Be­schlussfas­sung erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt. Der Vorstand kann Be­schlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.

Art. 13             Vorstand - Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Dreimalige Wie­derwahl ist zulässig.

Art. 14             Sitzungen und Delegationen

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden in der Regel vom Präsidenten/von der Präsi­dentin einberufen. Drei Vorstandsmitglieder zusammen können die Einberufung einer Sitzung innert zehn Tagen verlangen.

Der Vorstand ist berechtigt, für Geschäfte, die in seinen Kompetenzbereich fallen, Sachverständige zu bestellen, sowie aus seiner Mitte oder unter Beizug von Drittpersonen Ausschüsse mit eigener, vom Vorstand umschriebener Beschlussfähigkeit zu bilden.

Art. 15             Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen und einer Stellvertretung. An ihre Stelle kann auch eine aus­gewiesene Treuhandfirma treten.

Die Kontrollstelle prüft die Geschäfts- und Rechnungsführung und erstattet der Vereinsversammlung darüber schriftlichen Bericht.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Kontrollstelle beträgt drei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

Art. 16             Finanzen

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen zusammen aus

  • den Einnahmen aus Dienstleistungen (Taxen)

  • den Jahresbeiträgen von CHF 30.00 für Einzel-, CHF 45.00 für Familien- sowie CHF 100.00 für Kollektivmitglieder

  • den Beiträgen der Einwohnergemeinde, der Kirchgemeinden, des Kantons sowie des Bundes

  • dem Erlös aus Sammlungen und Veranstaltungen

  • den Vermögenserträgen

  • den Zuwendungen Dritter (Gönnerbeiträge, Spenden, Kirchenkollekten, Legate usw.)

Das Rechnungs- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 17             Haftung

Die Mitglieder haften ausschliesslich mit ihrem Mitgliederbeitrag. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 18             Unterschriftenregelung

Die Zeichnungsberechtigungen für den Verein werden durch den Vorstand bestimmt.

Art. 19             Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Das Vereinsvermögen ist nach Möglichkeit einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung für Herisau zu überlassen. Die Beschlussfassung hierüber steht der Vereinsversammlung zu.

Art. 20             Ergänzendes Recht

Soweit die vorstehenden Statuten keine ausdrückliche Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Art. 60 - 79 ZGB.

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 12. November 1993 angenommen. Am 27. März 1998 wurde eine Änderung des Art. 6 genehmigt. Die am  24. April 2002 beschlossenen Änderungen der Art. 16 und 17 sowie die Streichung der Übergangsbestimmungen treten sofort in Kraft.

Herisau, 24. April 2002

Silvia Taisch Dudli, Präsidentin

Regula Ziegler, Aktuarin